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INHALT
2. Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine
Mietbedingungen Maschinenvermietung 1. Mietdauer Das Mietverhältnis beginnt mit der
Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter, spätestens an dem in den Besonderen Bedingungen festgesetzten Tag, sofern der
Vermieter den Mietgegenstand zur Übergabe bereitgestellt hat. Gerät der
Vermieter aus von ihm zu vertretenden Gründen in Lieferverzug, kann der
Mieter ohne Setzung einer Nachfrist, jedoch unter Verzicht auf jeglichen
Schadenersatz vom Mietvertrag zurücktreten. Die Mietdauer wird in den Besonderen Bedingungen nach Tagen oder Monaten bestimmt.
Ein Mietmonat umfasst 30 aufeinander folgende Tage. Das Mietverhältnis endet
an dem in den Besonderen Bedingungen festgesetzten
Tag, frühestens mit dem Eintreffen des Mietgegenstandes am Bestimmungsort für
die Rücklieferung, bei Großgeräten mit dem Eintreffen der letzten
Teilsendung.
Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kann
der Vertrag mit sofortiger Wirkung vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist
aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, insbesondere wenn a) der Mieter mit der Bezahlung der
Bereitstellungsgebühr in Verzug gerät und trotz schriftlicher Mahnung unter
Androhung der Vertragsauflösung seinen Verpflichtungen binnen 14 Tagen nicht
nachkommt, Etwaige, sich aus der vorzeitigen
Vertragsauflösung ergebende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben
unberührt. Bei unbestimmter und auch bei bestimmt vereinbarter Mietdauer darf
der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung einer dreißigtägigen Frist in
schriftlicher Form kündigen. Wenn nicht anders vereinbart, sind im letzteren
Fall die bis zum Kündigungstermin fälligen Mieten voll und die in die Zeit
zwischen Kündigungstermin und ursprünglich vereinbartem Mietende fallenden
Mieten mit einem 50%igen Abschlag zu bezahlen. Bei zufälligem Untergang,
Untergang durch höhere Gewalt und Totalschaden endet das Mietverhältnis ohne
Kündigung oder Auflösungserklärung sofort mit dem Eintritt des Ereignisses.
Der Mieter hat dem Vermieter über das Ereignis umgehend schriftlich zu
informieren. 3. Miete und Zahlung Wenn vertraglich nicht gemäß variables
Verrechnungssystem vereinbart vereinbart, wird die
Miete in den Besonderen Bedingungen pro Tag, pro
Woche oder pro Monat berechnet. Sie gilt nur für eine Betriebszeit von 8
Stunden pro Tag, jedoch für 7 Arbeitstage pro Woche und für 30 Arbeitstage
pro Monat. Sie ist auch voll zu zahlen, wenn die erwähnten Betriebszeiten pro
Tag oder Monat nicht erreicht werden. Für die Überschreitung der obigen
Betriebszeiten ist eine Zusatzmiete zu entrichten. Diese Zusatzmiete wird
nach Umlegung der vereinbarten Tages- oder Monatsmiete auf den Stundensatz
mit 75 % des Stundensatzes pro Stunde der Mehrinanspruchnahme berechnet. Bei
Mietgegenständen mit einem Betriebsstundenzähler sind dessen Angaben für die
Betriebsdauer maßgebend. Funktionsstörungen des Zählers sind dem Vermieter
sofort zu melden. Dem Vermieter sind ungeachtet des Vorhandenseins eines
Betriebsstundenzählers alle Betriebszeitenüberschreitungen spätestens zur
nächsten Mietenfälligkeit bekanntzugeben. Wenn nicht anders vereinbart, ist die
Miete ist jeweils im Vorhinein zu entrichten und mit Rechnungslegung fällig.
Erfolgt die Rückstellung des Mietengegenstandes nach Ablauf der vereinbarten
Mietdauer, ist für die Zeit zwischen Mietende und Rückstellung ein
Benützungsentgelt zu entrichten. Es beträgt pro Tag bei vereinbarter
Tagesmiete das Einfache der Tagesmiete, bei vereinbarter Monatsmiete ein
dreißigstel der Monatsmiete. Für eventuell notwendige sonstige
Leistungen, wie Beistellen von Bedienungspersonal und Werkstattpersonal,
Werkstattleistungen und Quartierbeistellungen, sind gesonderte Vereinbarungen
zu treffen. 5. Stillliegezeit Erwartet der Mieter die Nichtverwendung
des Mietgegenstandes wegen Betriebsurlaubes oder saisonaler
Betriebseinstellung von mehr als acht aufeinanderfolgenden Tagen, steht es
ihm frei, vom Vermieter die Vorschreibung einer Stilliegemiete für die Dauer
des Betriebsstillstandes zu verlangen. Das Verlangen ist spätestens dreißig
Tage vor dem Beginn des Betriebsstillstandes schriftlich unter Angabe dessen
Dauer zu erklären. Die Stillliegemiete beträgt, wenn nichts anderes vereinbart, 75 % der ursprünglich auf die Dauer
des Betriebsstillstandes vereinbarten Miete. 6. Übernahme des Gegenstandes bei An-
beziehungsweise Rücklieferung, Mängelrüge Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand
in seiner Betriebsstätte oder am Bestimmungsort des Mietgegenstandes. Dem
Mieter steht es frei, sich vom Zustand des Mietgegenstandes vor der Übergabe
selbst oder durch einen Sachverständigen auf eigene Kosten zu überzeugen.
Vorgefundene Mängel sind dem Vermieter vor der Übergabe zu melden. Der
Vermieter haftet für keinen bestimmten Zustand und keine bestimmte Benützbarkeit des Mietgegenstandes. Für etwa
erforderliche behördliche Betriebs- Transport- oder Aufstellungsgenehmigungen
hat der Mieter, wenn nicht anders vereinbart, auf eigene Kosten zu sorgen.
Der Mietgegenstand ist in gutem, gebrauchsfähigem, gereinigtem Zustand in der
Betriebsstätte des Vermieters zurückzustellen oder nach Vereinbarung am
Bestimmungsort wieder zu übergenen. Etwaige Mängel
und Beschädigungen sind vor der Rückgabe in einem gemeinsamen Zustandsbericht
festzuhalten. Entdeckt der Vermieter Mängel oder Schäden nach der Rücknahme
des Mietgegenstandes, sind diese dem Mieter umgehend schriftlich
bekanntzugeben. Etwaige Mängel und Beschädigungen, die nicht durch den
gewöhnlichen Gebrauch des Mietgegenstandes bedungen sind, sind sofort vom
Mieter auf dessen Kosten zu beheben, andernfalls wird die Reparatur vom
Vermieter durchgeführt und in Rechnung gestellt. 7. Transportkosten und –schäden Sämtliche Kosten für Transporte des
Mietgegenstandes ab dem Übergabeort sind vom Mieter zu tragen. Sofern der
Mieter den Transport vereinbarungsgemäß vornimmt oder übernimmt, gehen
Transportschäden zu dessen Lasten. 8.Pflichten des Mieters a) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur
an dem Ort und nur für die Arbeiten einsetzten, die vertraglich vorgesehen
sind. Eine Weitergabe an Dritte, aus welchem Grunde auch immer, ist
unzulässig. b) Der Mieter ist verpflichtet, das
gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Er hat,
wenn nicht anders vereinbart, für die sach- und fachgerechte Wartung und
Pflege sowie für die fachgemäße Instandhaltung des Gerätes auf eigene Kosten
zu sorgen. Auftretende Schäden sind ungeachtet der vorstehenden Pflichten
unverzüglich dem Vermieter bekanntzugeben. c) Der Mieter hat die geforderten
Maschinenberichte unter Verwendung der Formulare des Vermieters pünktlich
vorzulegen. d) Vor Abänderung am Mietgegenstand ist
die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der Mieter ist
verpflichtet, auf Wunsch des Vermieters, den Originalzustand des Gerätes
wiederherzustellen oder die hierfür erforderlichen Kosten zu übernehmen. e) Die Nichtbenützung des
Mietgegenstandes aus welchem Grunde immer, außer während einer vereinbarten
Stillliegezeit, enthebt den Mieter nicht von der Bezahlung der vollen Miete und
der Einhaltung aller übrigen Vertragspflichten. Der Mieter verzichtet
ausdrücklich auf eine Mietenreduktion oder Mietenbefreiung aus den in § 1096
ABGB genannten Gründen. f) Auf Wunsch des Vermieters ist der
Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand für die Dauer des Mietverhältnisses
zugunsten des Vermieters ordnungsgemäß und ausreichend gegen sämtliche
Risiken, insbesondere auch Haftpflichtschäden, zu versichern. Der Vermieter ist berechtigt, die
Einhaltung des Vertrages durch den Mieter, insbesondere hinsichtlich
Benützungsart und Dauer sowie Instandhaltung und Wartung des Mietgegenstandes
jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen. Der Mieter hat den Vermieter oder
dessen Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum Mietgegenstand zu gewähren. 10. Haftung a) Der Mieter haftet für Beschädigung,
Verlust und Untergang des Mietgegenstandes während der Mietdauer, ohne
Rücksicht darauf, ob dies durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, durch
beigestelltes Personal oder Dritte verursacht worden ist. Die Haftung
erstreckt sich auch auf zufälligen Untergang sowie unvorhersehbare und
unabwendbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Streik und dergleichen. Für
Abnützung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauches haftet der Mieter nicht. b) Der Mieter verpflichtet sich, den
Vermieter schad- und klaglos zu halten, wenn er aus
Schadenereignissen, die im Zusammenhang mit dem angemieteten Mietgegenstand
stehen, von dritten Personen zur Haftung herangezogen wird. c) Im Falle des Verlustes oder
Unterganges (Totalschaden im Sinne des Versicherungsrechtes) des
Mietgegenstandes ist dieser durch einen gleichwertigen zu ersetzen oder eine
Barentschädigung in Höhe des Zeitwertes gemäß der geltenden Österreichischen
Baugeräteliste zu leisten. Das ohne unnötigen Aufschub auszuübende
Wahlrecht zwischen Ersatzgerät und Barentschädigung liegt beim Vermieter,
wobei beim Ersatzgerät erforderlichenfalls ein Wertausgleich stattfindet. Die
Ersatzleistung ist binnen acht Tagen nach Ausübung des Wahlrechtes durch den
Vermieter fällig. Die Zahlung eines allfälligen Wertausgleiches hat mit
Übergabe des Ersatzgerätes zu erfolgen. d) Eine Ersatzpflicht nach dem
Produkthaftungsgesetz oder aus anderen gesetzlichen Bestimmung abgeleitete
Produkthaftungsansprüche für Sachschäden gegenüber Unternehmern sowie
Rückersatzpflichten sind ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, diesen
Haftungs- und Regressausschluss auch mit seinem weiteren Vertragspartner zu
vereinbaren, sowie diesen die Verpflichtung aufzuerlegen, ihrerseits dafür zu
sorgen, dass ein derartiger Haftungs- und Regressausschluss in weiterer Folge
und mit Wirkung für uns auch mit deren Geschäftspartnern vertraglich
festgehalten wird. Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder
Regressbegehren ist unter genauer Angabe des Schadens, des
haftungsbegründenden Sachverhaltes einschl. des Nachweises, dass der Schaden
verursachende Gegenstand von uns stammt, schriftlich an unsere
Geschäftsleitung zu richten. 11. Personal Allfälliges vom Vermieter beigestelltes
Personal untersteht dem Mieter in arbeitsorganisatorischer und disziplinärer
Hinsicht und gilt als dessen Erfüllungshilfe. Soweit der Vermieter bei
Krankheit, Urlaub oder Kündigung des beigestellten Bedienungspersonals
während der Mietzeit keinen Ersatz stellen kann, hat der Mieter selbst für
geeignetes Ersatzpersonal zu sorgen. 12. Sonstige Bestimmungen a) Die Ausübung des Rückbehaltungsrechtes
steht dem Mieter nicht zu. c) Jede Aufrechnung von allfälligen
Forderungen des Mieters gegen die Forderungen des Vermieters wird
ausdrücklich ausgeschlossen. d) Abweichende Vereinbarungen oder
Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 2. Allgemeine
Geschäftsbedingungen ALLGEMEINE VERKAUFS- UND
LIEFERBEDINGUNGEN 1. Allgemeines 1.1 Warenlieferungen an unsere Kunden
erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen, sofern dies in
speziellen Geschäftsbedingungen nichts anderes
geregelt ist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 1.2 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen hat auf die übrigen
Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt
als vereinbart, was dieser in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. 1.3 Sinngemäß gelten diese Bedingungen
auch für Leistungen oder sonstige von uns zu bewirkende Lieferungen, sofern
in speziellen Geschäftsbedingungen nichts anderes
geregelt ist. 2. Auftragsannahme 2.1 Erfolgt innerhalb von drei
Arbeitstagen nach Erhalt einer mündlichen Bestellung keine Ablehnung durch
uns, gilt der Auftrag als angenommen. Die Ablehnung eines schriftlichen
Auftrages haben wir binnen 14 Tagen nach dessen Einlangen schriftlich zu
erklären, andernfalls er mit dem Datum der Auftragserteilung als angenommen
gilt. 2.2 Bei Postversand ist die Ablehnung
rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fristen zur Post gegeben wird. 2.3 Mündliche Auskünfte und Zusagen,
Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen,
Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zuammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben
sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren sind freibleibend, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung
oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, da geringe Abweichungen von den
Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht
unzumutbar sind. 3.1 Hat der Verbraucher seine
Vertragserklärung weder in den von uns für unsere geschäftlichen Zwecke
dauernd benützten Räume noch bei einem von uns dafür auf einer Messe oder
einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag
oder vom Vertrag binnen einer Woche zurücktreten; die Frist beginnt mit der
Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest unseren Namen und unsere Anschrift
sowie eine Information über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher,
frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. 3.3 Der Rücktritt bedarf zu seiner
Rechtswirksamkeit der Schriftform, wobei die Zurückstellung eines
Schriftstückes, das eine Vertragserklärung enthält, an uns oder unseren
Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem
Vermerk genügt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen
oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. 3.4 Der Verbraucher kann von seinem
Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters
zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche
Umstände, wie z.B. Zustimmung Dritter, Aussicht auf steuerliche Vorteile oder
öffentliche Förderungen oder einen Kredit, die wir im Zuge der
Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt haben, nicht oder nur in
erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Der Rücktritt kann binnen einer Woche
erklärt werden, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die genannten
Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine
schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen
Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner. Im Übrigen gilt Punkt
3.3. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn 1) er bereits bei den
Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen
Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden, 2) der Ausschluss des Rücktrittsrechtes
im Einzelnen ausgehandelt worden ist oder 3) wir uns zu einer angemessenen
Anpassung des Vertrages bereit erklären. 4. Erfüllung, Gefahrenübergang,
Reklamation 4.1 Erfüllungsort für Lieferung und
Zahlung ist unser Firmensitz, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß
an einem anderen Ort erfolgt. Unabhängig davon gehen Nutzen und Gefahren
spätestens mit dem Abgang der Lieferung von unserem Lager, bei Zustellung ab
Werk von diesem, auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die
Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. "franko" u.ä.), es sei denn, der Schaden wurde von uns schuldhaft
verursacht. 4.2 Die Einhaltung der vereinbarten
Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen
unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle von höherer Gewalt,
kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug,
Transportschäden oder Energiemangel. Derartige Umstände berechtigen auch dann
zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Hersteller oder
Zulieferanten eintreten. Bei Verbrauchergeschäften kann der Verbraucher unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen schriftlich vom
Vertrag zurücktreten. 4.3 Bei verzögertem Abgang aus dem Werk
bzw. aus unserem Lager, der auf Umstände zurückzuführen ist, die beim Kunden
liegen, geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden
über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein
halbes Jahr ab Bestellung als abgerufen. Wir werden den Kunden rechtzeitig
auf den Fristablauf und die Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Kann von
uns mangels einer entsprechenden Disposition des Kunden nicht erfüllt werden,
so treten die Wirkungen des Annahmeverzuges mit diesem Zeitpunkt ein. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche unsererseits
werden dadurch nicht ausgeschlossen. 4.4 Wir sind berechtigt, Teil- oder
Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. 4.5 Reklamationen wegen angeblich nicht
oder nicht vollständig erfolgter Lieferung sind unverzüglich, spätestens
innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Lieferscheines schriftlich zu
erheben. Hat der Kunde keinen Lieferschein erhalten, läuft die Frist ab Erhalt
der Rechnung. Eine Verletzung dieser Verpflichtung verkürzt nicht das Recht
des Kunden auf Gewährleistung, macht ihn jedoch schadenersatzpflichtig. 5. Angebote und Kostenvoranschläge 5.2 Kostenvoranschläge werden nur
schriftlich erteilt. Sofern aus dem Kostenvoranschlag nichts anderes hervorgeht, sind wir an die darin enthaltenen
Preisansätze einen Monat lang gebunden. Ausgenommen von dieser Bindung sind
wir dann, wenn Hersteller und Lieferanten der angebotenen Produkte „Force Majeure“ („Höhere Gewalt“) ausrufen. 6. Preise 6.1 Treten zwischen Vertragsabschluss und
Lieferung Kostenerhöhungen zufolge von Umständen ein, die nicht von unserem
Willen abhängen, wie Empfehlungen der Paritätischen Kommission, Erhöhung
unseres Einstandspreises, Erhöhung der Erzeuger- und oder Großhandelspreise,
aufgrund von Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder
Kollektivvertrag, oder Erhöhung oder Neueinführung von Abgaben bzw. aufgrund
von Wertsicherungsklauseln, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise
entsprechend (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). 6.2 Wenn nicht anders vereinbart, gelten
die Preise ab Lager. Emballagen, Paletten, Zufuhr u.ä.
werden zusätzlich verrechnet. 6.3 Erfolgt bei entgeltlicher Rücknahme
zusätzlich verrechneter Emballagen, Paletten etc. die Abholung durch uns,
obliegt bis zu tatsächlichen Übergabe die ordnungsgemäße Verwahrung dieser
Gegenstände dem Kunden. 7. Eigentumsvorbehalt 7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises behalten wir uns das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Bei
Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser
Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. 7.2 Im Falle einer Weiterveräußerung der
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Kunden erstreckt sich das
vorbehaltene Eigentum auf den zukünftigen Erlös bzw. die Kaufpreisforderung
aus diesem Geschäft. Die Weiterveräußerung ist umgehend zu melden, der Erlös
getrennt zu verwahren. 7.3 Bei Be-
oder Verarbeitung und Verbindung der von uns gelieferten Ware mit anderen,
steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des
Wertes der von uns gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu. 8. Zahlung: 8.1 Mangels anderer Vereinbarungen sind
Zahlungen prompt netto bei Fakturenerhalt fällig. 8.2 Bei Zahlungsverzug sind wir
unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren, Geräte und dergleichen - ohne dass dies einem Rücktritt vom
Vertrag gleichzusetzen ist - zurückzunehmen. 8.3 Bei Zahlungsverzug eines
Verbrauchers, mit dem wir Vertragszinsen vereinbart haben, sind wir
berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 6 Prozentpunkten pro Jahr zuzüglich
zu den Vertragszinsen zu beanspruchen. Sind keine Vertragszinsen vereinbart,
so beträgt der Verzugszinssatz 13 % pro Jahr bei vierteljährlicher
Verrechnung. Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers sind wir berechtigt,
Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von jeweils 13 % pro Jahr bei
vierteljährlicher Verrechnung zu beanspruchen. Treten Veränderungen auf dem
Geld- oder Kapitalmarkt ein, die eine generelle Änderung der Kreditzinsen
bewirken, sind wir zu einer dementsprechenden Anpassung des vereinbarten
Zinssatzes berechtigt. 8.4 Der säumige Kunde ist verpflichtet,
alle prozessualen und schuldhaft verursachten außerprozessualen Kosten der
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wie insbesondere Mahnspesen, Spesen für
die Einschaltung eines Inkassobüros sowie auch Kosten eines von uns
beigezogenen Anwaltes zu ersetzen. 8.5 Eine Aufrechnung behaupteter
Gegenforderungen des Kunden gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sei
denn, dass der Kunde Verbraucher ist und die andere Vertragsseite
zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen
Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht, gerichtlich
festgestellt oder von uns anerkannt worden ist. Eine Zurückbehaltung des
Kaufpreises oder Werklohnes im Falle berechtigter Verbesserungsansprüche ist
nur im Umfang des für die Verbesserung notwendigen Aufwandes zulässig, es sei
denn, der Kunde ist Verbraucher. 8.6 Bei uns einlangende Zahlungen tilgen
zuerst die Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, dann das aushaftende
Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. 8.7 Mit Kunden, die mit uns in dauernder
Geschäftsverbindung stehen, werden die Lieferungen und Leistungen
grundsätzlich auf der Basis eines Kontokorrent-verhältnisses erbracht und die
gegenseitigen Ansprüche sohin kontokorrentmäßig verrechnet. Die
Saldobekanntgabe erfolgt durch gesonderte Mitteilung. 8.8 Wenn im konkreten Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelangt ein Kontokorrent-sollzinssatz von 13 % pro Jahr bei vierteljährlicher
Verrechnung zur Anwendung. Treten Veränderungen auf dem Geld- oder
Kapitalmarkt ein, die eine generelle Änderung der Kreditzinsen bewirken, sind
wir zu einer dementsprechenden Anpassung des vereinbarten Zinssatzes
berechtigt. (Satz 2 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.) 8.9 Ausdrücklich wird festgehalten, dass
ein Saldenanerkenntnis sowohl schriftlich oder mündlich als auch
stillschweigend dadurch erfolgen kann, dass der Kunde gegen den von uns
bekanntgegebenen Saldo innerhalb angemessener Frist, längstens aber innerhalb
von 4 Wochen, keinen Einwand erhebt. Darauf wird in der Saldenmitteilung
hingewiesen. 8.10 Wir behalten uns ausdrücklich die
Entscheidung vor, einzelne Forderungen nicht in das bestehende
Kontokorrentverhältnis einzustellen. 9. Gewährleistung 9.1 Wir sind berechtigt, mangelhafte
Waren gegen gleichartige einwandfreie Waren innerhalb einer angemessenen
Frist auszutauschen oder den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu
beheben. Dadurch erlischt ein Anspruch auf Vertragsaufhebung oder
Preisminderung. 9.2 Der Gewährleistungsanspruch entsteht
nur dann, wenn der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich
angezeigt hat. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.) 9.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen
sind solche Mängel, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und Montage,
ungenügender Einrichtung, Beanspruchung der Teile über die angegebene
Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung
ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängel, die
auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Wir haften
insbesondere auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter oder
auf chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung schließt den
natürlichen Verschleiß nicht ein. 10. Rücktritt vom Vertrag 10.2 Andererseits sind wir bei
Zahlungsverzug des Kunden unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt,
nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zur Gänze oder zum
Teil zurückzutreten; im Falle unseres Rücktritts steht uns eine
Abstandsgebühr in der Höhe von 10 % des Preises jener Waren zu, hinsichtlich
derer der Rücktritt erfolgt ist. Die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. 10.3 Falls ein Vertragspartner seine
Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder
mangels kostendeckenden Vermögens ein Konkursantrag abgewiesen wird bzw. sich
seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern, ist der andere
Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten, wenn Termin- oder Lieferschwierigkeiten oder mangelnde
Deckung zu erwarten sind. 10.4 Zur Rücknahme bereits ausgelieferter
Waren sind wir grundsätzlich nicht verpflichtet. Falls kulanter Weise im
Einzelfall eine Rücknahme erfolgt, gelangt zu Lasten des Kunden in jedem Fall
eine Manipulationsgebühr von 10 % der Fakturensumme in Anrechnung, zuzüglich
des Ersatzes eventueller Schäden an der zurückgenommenen Ware, die vom
Neuwert - ohne Bedachtnahme auf einen allfälligen
verminderten Zeitwert - berechnet werden. Falls durch die Warenrücknahme die
jeweilige Rabattstaffel der Warenbezugsrechnung des Kunden unterschritten
wird, erfolgt überdies die Rückverrechnung ursprünglich gewährter
Mengenrabatte. 11. Haftung 11.1 Bei Verbrauchergeschäften ist unsere
Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden, ausgenommen
Personenschäden, ausgeschlossen. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung
auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung selbst entstehen, beschränkt,
soweit uns nicht Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. 11.2 Der Kunde hat uns unverzüglich von
jeder ihm bekannt gewordenen Schädigung durch eine von uns gelieferte Sache
zu informieren, insbesondere, wenn er von Dritten aus dem Titel der
Produkthaftung zum Ersatz eines Schadens oder zur Bekanntgabe seiner
Lieferanten aufgefordert wird, sonst von einem Produktfehler unserer Waren
Kenntnis erhält oder selbst geschädigt wird. 11.3 Die Geltendmachung von Haftungs-,
Auskunfts- oder Regressbegehren sind unter genauer Angabe des Schadens, des
haftungsbegründenden Sachverhaltes einschließlich des Nachweises, dass die
gelieferte Ware von uns stammt, schriftlich an die Geschäftsleitung zu
richten. 12. Adresse Änderungen der Adresse hat der Kunde
unverzüglich und ausdrücklich bekanntzugeben. Andernfalls gelten schriftliche
Mitteilungen nach dem gewöhnlichen Postlauf als
zugegangen, wenn sie an die letzte uns bekannt gegebene Adresse abgesandt
worden sind. 13. Gerichtsstand 13.1 Zuständig für alle sich mittelbar
oder unmittelbar aus einem Geschäft ergebenden Streitigkeiten ist das für den
Sitz unserer Firma sachlich zuständige Gericht Fürstenfeld. (Gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte). Für Verbrauchergeschäfte wird die Zuständigkeit
österreichischer Gerichte vereinbart. 13.2 Es gilt Österreichisches Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Verweisungsnormen des IPRG. 3. Datenschutzerklärung Der Schutz deiner persönlichen Daten ist
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